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AGB Solar 360 GmbH

Solar 360 GmbH
Forchstrasse 173
8032 Zürich
Schweiz
info@solar360.ch

1. Einleitung:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) sind Bestandteil des zwischen der Solar360 GmbH (nachfolgend Solar 360) und ihrer Kundin resp. ihrem Kunden (nachfolgend auftraggebenden Person) vereinbarten Vertrags.

1.2. Im Einzelfall getroffene schriftliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor den AGB.

1.3. AGB der auftraggebenden Person gelten grundsätzlich nicht.

2. Geltungsbereich:

Diese AGB gelten für Verträge über die Erstellung oder Lieferung von Solaranlagen oder Teilen davon an die auftraggebende Person.

3. Angebot:

3.1. Offerten gelten generell während 3 Monaten.

3.2. Ertragsberechnungen sind als Richtwerte zu verstehen, sie sind nicht verbindlich.

3.3. Alle durch Solar 360 erstellten Offerten und die dazu gehörigen Unterlagen bleiben im geistigen Eigentum von Solar 360. Sie dürfen weder kopiert noch Aussenstehenden in irgendeiner Form zugänglich gemacht werden.

3.4. Es können nicht kalkulierbare Kosten (Netzstörungen, Verpflichtungen gegenüber Energieversorgungsunternehmungen, Auflagen von Bewilligungsbehörden etc.) entstehen, die separat verrechnet werden oder direkt von der auftraggebenden Person getragen werden müssen.

4. Preise:

Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, sind die genannten Preise Festpreise in Schweizer Franken und enthalten die jeweils geltenden Mehrwertsteuern. Weitere Kosten sind objektspezifisch zu regeln.

5. Inhalt und Umfang der Leistungen:

5.1. Die Offerte erstreckt sich nur auf die schriftlich aufgeführten Leistungen.

5.2. Zusatzleistungen wie Unterhaltsarbeiten, Reinigung, Rückbau oder der Überprüfungsservice sind nicht enthalten und müssen separat vereinbart und bezahlt werden.

5.3. Entsorgung: Gesetzliche und freiwillig vorgezogene Recyclinggebühren sind enthalten.

5.4. Änderungen von im Angebot explizit aufgeführten Produkten werden nur unter vorgängiger Rücksprache mit der auftraggebenden Person vorgenommen

6. Vorbereitung auftragsseitig:

Die auftraggebende Person sorgt auf ihre Kosten dafür, dass rechtzeitig mit den Arbeiten begonnen werden kann:

6.1. Ist nichts anderes vereinbart, holt sie alle notwendigen Bewilligungen ein.

6.2. Sie ermöglicht Solar 360 und den von ihr beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang und gibt auf Anfrage vollständig Auskunft über Eigenschaften wie Asbestbelastung, statische Besonderheiten, Undichtigkeiten der Gebäudehülle etc., die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen.

7. Förderbeiträge:

Auf Wunsch der auftraggebenden Person informiert Solar 360 über die Möglichkeit von Förderbeiträgen und anderen Vergütungen. Solar 360 übernimmt die Anmeldungen nur auf ausdrückliche schriftliche Vereinbarung. Sie kann für Mindererträge aus den Vergütungen nicht belangt werden.

8. Schlechterfüllung und Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt:

8.1. Kommt es zu Lieferverzögerungen wegen Hindernissen, auf die Solar 360 keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Ereignisse höherer Gewalt, aber auch Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den (be)liefernden Unternehmen von Solar 360 eintreten, unerheblich auf welcher Wertschöpfungsstufe, erhält Solar 360 eine angemessene Nachfrist von höchstens 4 Wochen.

8.2. Besteht die Unmöglichkeit der Lieferung nach 4 Wochen noch an und ist ein Ende der Behinderung nicht innert weiteren 4 Wochen zu erwarten, haben die Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8.3. In diesen Fällen schuldet Solar 360 der auftraggebenden Person keinen Schadenersatz.

9. Zahlungsverzug:

9.1. Hat die auftraggebende Person bei Fälligkeit weder die Rechnung bezahlt noch schriftlich begründete Einwände dagegen erhoben, kann Solar 360 eine kurze Nachfrist setzen und nach deren ungenutztem Ablauf den Vertrag entschädigungslos fristlos auflösen. Die bis dahin von Solar 360 erbrachten Leistungen müssen vollumfänglich beglichen werden. Die auftraggebende Person trägt die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten.

9.2. Befindet sich die auftraggebende Person mit Teilzahlungen im Verzug, so kann Solar 360 nach erster Mahnung ohne weitere Mitteilung Zinsen von 5% erheben.

9.3 Nach der dritten Mahnung wird ein Inkassoverfahren eingeleitet. Die Inkassokosten gehen zulasten des Schuldners.

10. Erfüllungsort, Nutzen und Gefahr:

10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.

10.2. Nutzen und Gefahr gehen bei Ablieferung des Werks auf die auftraggebende Person über. Die Ablieferung erfolgt anhand der Abnahme.

11. Leistungsgarantie:

11.1. Leistungsgarantien, die vom herstellenden Unternehmen gewährt werden, können nur bei diesem eingefordert werden. Solar 360 haftet ausserhalb ihrer Gewährleistungspflicht nicht dafür.

11.2. Allfällige Leistungsgarantien von Solar 360 werden schriftlich vereinbart. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn sich die Anlage in mängelfreiem Zustand befindet, vollständig ist und ausschliesslich von der Firma oder von ihr beauftragten Dritten gewartet wurde.

12. Herstellungsgarantien:

Garantien, die von herstellenden Unternehmen gewährt werden und die zeitlich längeren Garantien versprechen als Solar 360, können nach Ablauf der nach Obligationenrecht oder der SIA-Norm 118:2013 vereinbarten Gewährleistungsfrist nur beim herstellenden Unternehmen eingefordert werden.

13. Abnahme:

13.1 Solar 360 zeigt der auftraggebenden Person die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihr innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich geschlossenen Werkteilen (Teilabnahme). Die auftraggebende Person nimmt an der Abnahme teil. Nimmt die auftraggebende Person nicht teil oder verweigert sie einen Termin, so gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

13.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.

13.3 Zeigen sich wesentliche Mängel, so wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch Solar 360 vereinbart, die Abnahme wird unterbrochen und nach der Mängelbehebung innert Monatsfrist fortgesetzt.

13.4 Das Werk gilt als abgenommen, wenn sich nach einer Nachbesserung weitere Mängel zeigen, aber die Gewährleistungsfrist beginnt für diese Mängel noch nicht zu laufen.

14. Gewährleistung:

14.1. Solar 360 haftet für Werkmängel auch ohne Verschulden und auch dann, wenn die Mängel durch Subunternehmen verursacht wurden, die sie eingesetzt hat. Sie haftet hingegen nicht, wenn die auftraggebende Person selbst, eine Hilfsperson oder eine von der auftraggebenden Person beauftragte Drittpartei die Mängel verursacht hat.

14.2. Die auftraggebende Person kann verlangen, dass die Mängel behoben werden (Nachbesserung). Solar 360 und die auftraggebende Person vereinbaren dazu eine angemessene Frist. Können die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, kann die auftraggebende Person - die Mängel auf Kosten von Solar 360 durch eine Drittpartei beheben lassen.- einen Preisabschlag verlangen.

14.3 Sie kann nur vom Vertrag zurücktreten, wenn die Annahme des Werks unzumutbar ist und die Entfernung des Werks für Solar 360 keine unverhältnismässigen Nachteile mit sich bringt. In dem Fall schuldet sie keine Vergütung. Bereits bezahlte Vergütungen erhält sie zurück. Solar 360 muss das Werk innert angemessener Frist entfernen, ansonsten kann die auftraggebende Person es auf Kosten von Solar 360 entfernen lassen.

14.4 Es besteht eine Rügefrist von 2 Jahren ab dem Tag der Abnahme. Entdeckt die auftraggebende Person einen Mangel, zeigt ihn aber nicht rechtzeitig an, so hat sie den dadurch verursachten Schaden selbst zu tragen. 

14.5. Mängel, die die auftraggebende Person erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre nach Abnahme entdeckt, sind verdeckte Mängel. Solar 360 haftet dafür während weiterer 3 Jahre nach Ablauf der Rügefrist nach Absatz 15.4 bzw. bis 5 Jahre nach Abnahme, aber nur, wenn die auftraggebende Person sie innert 7 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat.

14.6. Bei einer Abnahme ohne Prüfung haftet Solar 360 nicht für verdeckte Mängel, die bei einer Abnahme mit Prüfung entdeckt worden wären.

14.7. Die Beweislast für einen verdeckten Mangel liegt bei der auftraggebenden Person.

15. Kosten der Gewährleistung::

15.1. Die Kosten der Nachbesserung trägt die Solar 360. Dazu gehören die Kosten zur Beseitigung von Schäden und belegte notwendige Mehrkosten der auftraggebenden Person oder von am Bau beteiligten Personen.

15.2. Kosten, die auch bei ursprünglich mängelfreier Ausführung entstanden wären, trägt die auftraggebenden Person („Sowieso-Kosten“). Gleiches gilt für einen Mehrwert durch die Mangelbehebung.

15.3. Hat die auftraggebende Person selbst, eine Hilfsperson oder ein von der auftraggebenden Person beauftragte Drittpartei den Mangel mitverschuldet, so werden die Kosten zwischen Solar 360 und der auftraggebenden Person angemessen aufgeteilt.

15.4 Schadenersatz: Die auftraggebende Person kann Schadenersatz nach den Artikeln 368 und 97ff. OR geltend machen, wenn sie nachweist, dass ihr ein Schaden entstanden ist. Mangelfolgeschäden können nur bei einem Verschulden von Solar 360 geltend gemacht werden.

16. Unterhalt, Service, Reinigung:

16.1. Der Unterhalt (z.B. Pflege des Gründachs), der Service und die Reinigung gemäss Dokumentation von Solar 360 werden von der auftraggebenden Person in Auftrag gegeben. 

16.2. Für Schäden, die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten entstanden sind, haftet Solar 360 nicht.

17. Selbstmontage:

17.1. Die Selbstmontage erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung und Gefahr.

17.2. Die Selbstmontage muss dokumentiert werden, so dass nachvollziehbar ist, welche Teile der Installation selbst montiert wurden.

17.3. Die Mitarbeit begründet kein arbeitsrechtliches Verhältnis. Steuern, Gebühren und Abgaben sind Sache der selbstmontierenden Person. Die selbstmontierende Person muss gegen Unfall versichert sein und in der Lage sein, Arbeiten auch auf Dächern mit der nötigen Vorsicht und Sorgfalt auszuführen. Solar 360 lehnt jede Haftung bei Verletzungen und Unfällen der selbstmontierenden Person ausdrücklich ab.

17.4. Bei Selbstmontage durch die auftraggebende Person lehnt die Solar 360 jede Verantwortung für von der auftraggebenden Person montierte Teile der Installation ab. Die auftraggebende Person muss sich über die notwendigen Bewilligungen und geltenden Vorschriften selbst informieren. Der auftraggebenden Person wird empfohlen, einen unabhängigen Sicherheitsnachweis der Installation in Auftrag zu geben.

18. Datenschutz:

18.1. Die Solar 360 verkauft keine Daten von Kundinnen und Kunden an Dritte. Sie ist jedoch ohne gegenteilige schriftliche Mitteilung der auftraggebenden Person berechtigt, Fotos der Anlage zu Referenzzwecken zu verbreiten. Sie sorgt dafür, dass auf diesen Fotos ohne vorgängige Einwilligung der auftraggebenden Person keine Personen, Autonummern, Hausnummern oder Beschriftungen zu erkennen sind. Die auftraggebende Person kann die Verwendung der Fotos als Referenzobjekte auch nachträglich jederzeit schriftlich untersagen. Erfolgt diese Mitteilung nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website, löscht Solar 360 die Bilder umgehend. Sie kann jedoch nach der Veröffentlichung auf der Firmen-Website nicht mehr dafür garantieren, dass die Bilder im Internet auf anderen Seiten oder in Suchanfragen nicht weiterhin auffindbar sind.

18.2. Daten aus Monitoring-Systemen werden von Solar 360 nicht weitergegeben.

19. Schlussbestimmungen:

19.1 Schiedsklausel: 
Die Parteien können sich im Konfliktfall zuerst an die Ombudsstelle Swissolar oder an eine ähnliche Stelle wenden. Sie sollen in dem Fall nach einem allfälligen Scheitern des Ombudsverfahrens ein ordentliches Gericht anrufen. Es ist dabei zu beachten, dass das Ombudsverfahren die Verjährungsfrist nicht unterbricht.

19.2 Solidarhaftung:
Besteht die auftraggebende Instanz aus einer Personengesellschaft, haften die beteiligten Personen der Solar 360 gegenüber als Solidarschuldende.


19.3 Formvorschriften:

 
19.3.1. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

19.3.2. Sämtliche Änderungen, Präzisierungen und Zusätze zum korrespondierenden Vertrag, wie Planänderungen, ästhetische Korrekturen etc., bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

19.3.3. Die Korrespondenz per E-Mail erfüllt die Schriftform, wenn ihr Inhalt von der empfangenden Partei bestätigt wurde.


19.4 Salvatorische Klausel:
Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, gelten die übrigen davon unberührt weiter.

19.5. Subsidiäres Recht:
Subsidiär wird das Schweizerische Obligationenrecht herangezogen und wo es vertraglich vereinbart wurde, die Schweizer Norm SIA 118:2013 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten).Wird die Geltung der SIA 118:2013 im Vertrag mit der auftraggebenden Person vereinbart, so ist sicherzustellen, dass beide Parteien den Inhalt der SIA 118:2013 kennen.


19.6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

19.6.1. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

19.6.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von Solar 360 zuständige Gericht. Solar 360 kann die auftraggebende Person auch am Sitz derselben belangen.